Allgemeine Mietbedingungen Anhängervermietung

Allgemeine Mietbedingungen für die Anhängervermietung Ems-Anhänger

Die Allgemeinen Mietbedingungen für die Anhängervermietung von der Fa. Ems-Anhänger Philipp Sternagel sind Bestandteil des Mietvertrages. 


1.) Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und nur geeignete Personen einzusetzen. Weiter obliegt es dem Mieter, sich bei seinem Personal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Anhänger bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird.


2.) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen zu tragen, die aufgrund seines Verschuldens zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Anhängers während der Mietzeit notwendig werden. Dies gilt einschließlich Ersatzteile. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Sämtliche Reparaturen, auch die vom Mieter zu tragenden, führt der Vermieter durch.


3) Wenn bei der Rückgabe Schäden am Anhänger festgestellt worden sind, werden diese in Mietvertrag durch den Vermieter festgehalten. Der Mieter ist verpflichtet für alle Schäden die Kosten für die Reparaturen zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt auf Kosten des Mieters bei größeren Schäden einen Gutachter zu beauftragen. ( Schäden über 1000 € )


4.) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Mietgegenstands, insbesondere An- und Umbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.


5.) Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Anhänger einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.


6.) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Anhänger geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.


7.) Bei Verbringung des Mietgegenstandes ins Ausland hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters unter diesem Vertrag auch nach der ausländischen Rechtsordnung entsprechend gelten und in einer Form durchgesetzt werden können, die den Rechten des Vermieters gem. dieses Vertrages entspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben.


8.) Die vermieteten Anhänger sind vom Vermieter Teilkasko- oder Vollkasko versichert. Der Versicherungsstatus des von Ihnen gemieteten Anhängers ist im Mietvertrag selbst niedergeschrieben, die Selbstbeteiligung beträgt bei Teilkasko- und Vollkasko Euro 500,-.


9.) Ist ein Schaden am Anhänger durch den Mieter entstanden, der nicht über die Teilkasko- oder Vollkasko abgedeckt ist, haftet der Mieter selber in voller Höhe des Schadens.


10.) Tritt ein Schadensfall während der Mietzeit ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Ausmaßes der Beschädigung. Ferner hat der Mieter bei einem Unfall stets die Polizei hinzuzuziehen.


11.) Im Falle eines eintretenden Totalverlusts, für den der Mieter das Risiko trägt, hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwerts für den in Verlust geratenen Anhänger zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ist dieser durch einen Sach-verständigen festzulegen, die Kosten hierfür trägt der Mieter. Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Vermieter hat bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5°% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 274 BGB. Ist kein Totalschadeneingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stillliegezeit.


12.) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter oder in seinem Auftrag Dritte den Anhänger in seiner Verfügungsgewalt hatten, freizustellen. Im Übrigen gelten für die Schadensersatzhaftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesetzlichen Vorschriften.


13.) Kündigung: Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der oben vereinbarten Mietzeitraumregelung unberührt.


14.) Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger am Ende der Mietzeit in besenreinem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Bei Pferdeanhängern sind diese zudem nass auszuspülen. Die Rückgabe des Anhängers ist nur zu den Öffnungszeiten gestattet. Der Anhänger hat darüber hinaus bei Rückgabe in dem Zustand zu sein, der dem Vermietungszustand des Anhängers unter Berücksichtigung der durch den vertrags-gemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und unter Beachtung der besonderen Pflichten des Mieters und seiner Haftung entspricht. Eventuell notwendige Reinigungskosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt ( 150 € ). Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird für jeden Tag Verspätung ein Mietzins in Höhe des doppelten Tagesmietsatzes erhoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.


15) Eine Reservierung ist verbindlich. Eine Stornierung bis 48 Std. nach der Reservierung ist kostenfrei. Eine Stornierung danach ist kostenpflichtig.


16) Kommen dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis, welche eine Zahlungsunfähigkeit oder die Unzuverlässigkeit des Mieters als bedenklich erscheinen lassen, so kann der Vermieter unter Darlegung der Umstände die sofortige Herausgabe des Anhängers verlangen. Im Falle grober Vertragsverletzungen durch den Mieter kann der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages erklären und die sofortige Herausgabe verlangen.


17.) Wenn der Mieter bei einer längeren Vermietung die vereinbarte monatliche Miete nicht fristgerecht bezahlt und über 10 Tage überfällig ist, ist der Vermieter berechtigt den gemieteten Anhänger auf Kosten des Mieters durch eine Spedition abholen zu lassen. Zudem ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag fristlos zu kündigen.


18.) Der Mieter haftet für die gesamte Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seine Nutzung verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich.


19.) Für Schäden die durch / mit bzw. an dem Anhänger passieren, haftet die Versicherung vom ziehenden Fahrzeug. Sollte diese Versicherung die Zahlung ablehnen, haftet der Mieter persönlich in vollem Umfang selbst.


20.) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen haben schriftlich zu erfolgen, einschließlich der Änderungen der vorliegenden Schriftlichkeitsklausel. Soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Gesetz.


Stand Oktober 2024


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